Einen Antrag auf Betreung kann jede Person für sich oder eine andere beim örtlichen Amtsgericht, Abteilung Betreuungsgericht, schriftlich einreichen. Voraussetzung ist der Nachweis eines krankheitsbedingten Unterstützungsbedarfes im täglichen Leben.
Bei positiver Bewertung ergeht ein gerichtlicher Beschluss, in dem ein/eine Betreuer*in benannt wird, falls nicht schon im Vorfeld geeignete Wunschkandidaten vorgeschlagen wurden. Siehe →Betreuungsformulare
11. Persönliches Management
Wir verstehen uns als persönliche Manager. Der Begriff „Betreuer“ ist vielfältig besetzt und löst Vorbehalte insbesondere im Hinblick auf eine eingeschränkte Selbstbestimmung aus. Wir kümmern uns mit Ihnen darum, dass Sie Ihr Leben in Ihrem eigenen Griff haben.
10. Entmündigung / Vormundschaft
Es gibt in der rechtlichen Betreuung keine Entmündigung und keine Vormundschaft mehr! Betreuer*innen stehen unter gerichtlicher Aufsicht und erhalten eine Vertretungsmacht, die stets in Relation zum Wunsch und Willen der zu betreuenden Person gesehen werden muss.
Ausnahme: Betreuung Minderjähriger
14. Ende einer Betreuung
Eine Betreuung endet in jedem Fall mit dem Tod der/des Betroffenen. Ansonsten kann jederzeit durch die Betreuten ein Aufhebungsantrag der Betreuung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. In der Regel erfolgt eine Überprüfung, inwieweit ein solches Anliegen schadlos genehmigt werden kann.
08. Mitwirkung der Betreuten
Die zu betreuenden Personen steht im Mittelpunkt allen Handelns. Sie sind maßgeblich und werden in die Zusammenarbeit umfassend einbezogen. Wünsche, aber auch Meinungsverschiedenheiten sind zu respektieren. Tritt dadurch allerdings ein Gefährdungsaspekt ein, so prüft das Gericht weitergehende Befugnisse zum Schutz der Betreuten oder deren Umwelt.
12. Möglichkeiten und Grenzen
Eine Betreuung ist nicht in der Lage, einen jahrelang bestehenden Misszustand in kurzer Zeit zu beheben. Sie kann einen weiteren Abstieg aufhalten. In jedem Fall bedarf es den unbedingten Willen zur Mitwirkung der Betroffenen. Betreuungsarbeit gerät an seine Grenzen, wenn keine Antriebsbereitschaft vorhanden ist. Problematisch sind auch Erwartungen von außen, die auf Unkenntnis beruhen. Ebenso in Fällen, in denen Betroffene in gefährdende Verhaltensweisen geraten. Erst dann sind Betreuer befugt, Maßnahmen auch gegen deren Willen einzuleiten.
09. Wechsel / Beendigung / Beschwerde
Die Betroffenen können jederzeit einen Wechsel oder die Aufhebung der Betreuung bei Gericht beantragen. Das ist dann sinnvoll, wenn eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Betreuten nicht mehr gegeben ist, wenn die Zielsetzung einer Betreuung erreicht worden ist oder eine Betreuung keine Verbesserung der Lebensbedingungen hervorruft.
07. Pflichten der Betreuer *innen
Betreuer*innen haben eine Rechenschaftspflicht dem Gericht gegenüber. Durch jährliche Berichterstattung und, falls über Vermögen verfügt wurde, durch eine exakte Rechnungslegung der einzelnen Buchungsvorgänge im Berichtszeitraum. Sie haben zu bestimmten Sachverhalten Stellung zu nehmen und sollten die Betroffenen etwa vierteljährlich persönlich sehen.
06. Wirkungsbereiche der Betreuung
Darunter zählen die typischen Alltagsfelder eines Menschen: Aufenthalt, Wohnung, Gesundheitssorge, Vertretung vor Behörden, Vermögenssorge, Postangelegenheiten.
In der Regel ist das Einverständnis der Betroffenen oder, falls krankheitsbedingt nicht möglich, die Genehmigung des Gerichtes erforderlich.
05. Grundsätze der Betreuung
Der oberste Grundsatz lautet:
Eine Betreuung hat Wunsch, Wohl und Wille der Betroffenen zu berücksichtigen.
Sollte der Wille der Betroffenen allerdings zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung führen, können Betreuer sich darüber hinwegsetzen, um Schäden zu verhindern.
04. Kosten einer Betreuung
Es gilt:
Eine vermögende Person (über 10.000 € Gesamtvermögen) hat die Aufwendungen für die Betreuung selbst zu tragen. Ansonsten übernimmt die Landeskasse die Kosten. In beiden Fällen erwartet das Gericht regelmäßige Nachweise. Die Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab und sinken im Laufe der Zeit. Die Betreuervergütung erfolgt pauschal und unabhängig vom Aufwand.
03. Betreuerauswahl
Es wird zwischen ehrenamtlichen Betreuern und Berufsbetreuern unterschieden.
Letztere sind normalerweise freiberuflich tätig, was eine Bewerbung mit Registrierung bei der örtlichen Betreuungsstelle voraussetzt. Dort wird auch die Eignung überprüft. Die zu Betreuenden können eine Person ihrer Wahl vorschlagen. Angehörige werden gerne bevorzugt.
02. Dauer einer Betreuung
Die Dauer einer gerichtlich beschlossenen Betreuung richtet sich nach dem Unterstützungsbedarf und kann sich zwischen 6 Monaten und 7 Jahren bewegen. Wichtig ist jedoch, dass die zu betreuende Person bei Gericht jederzeit unter Angabe von Gründen einen Wechsel der Betreuungsperson oder gar eine Beendigung der Betreuung beantragen kann.